Änderungen beim Nachweis der Prüfungsunfähigkeit
Seit dem 1. Januar 2025 wird gemäß § 36 Abs. 10 des Sächsischen Hochschulgesetzes für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit ein ärztliches Attest über das Vorliegen der Prüfungsunfähigkeit benötigt. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („gelber Zettel“) genügt nicht mehr. Bitte beachten Sie die unten stehenden Informationen.
Im Krankheitsfall
Sie sind krank und können nicht an einer Prüfung teilnehmen? Dann melden Sie sich bitte unmittelbar bei den prüfenden und/oder modulverantwortlichen Personen sowie im Studienbüro prüfungsunfähig und reichen Sie innerhalb von vier Werktagen ein entsprechendes ärztliches Attest im Studienbüro ein. Das Attest ist bei Prüfungsleistungen, die an einem konkreten Prüfungstag stattfinden, in der Regel spätestens am Tag der Prüfung (zum Beispiel Klausurtermin) von der Ärztin oder dem Arzt auszustellen. Bei Prüfungsleistungen mit längeren Bearbeitungszeiten (zum Beispiel Hausarbeit) ist das Attest noch innerhalb der Bearbeitungszeit auszustellen.
Sie können die Unterlagen im Studienbüro abgeben, in den Briefkasten des Studienbüros (links neben Raum 223) einwerfen, per Post oder per E-Mail schicken. Bei einem nicht entschuldigten Fehlen wird die Prüfung mit 5,0 bewertet.
Weitere Informationen sowie das Formular finden Sie auf der zentralen Webseite unserer Universität.
Qualifizierte ärztliche Bescheinigung und amtsärztliches Attest
In Einzelfällen kann eine qualifizierte ärztliche und im Zweifelsfall amtsärztliche Bescheinigung mit weitergehenden Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung erforderlich sein. In diesem Fall werden Sie vorab über die Notwendigkeit informiert. Es gelten die gleichen Fristen wie oben beschrieben. Die qualifizierte ärztliche Bescheinigung muss darüber hinaus die gesundheitliche Beeinträchtigung beschreiben (zum Beispiel Hinweis auf Schmerzen) und die sich daraus ergebende Verminderung des Leistungsvermögens in der Prüfung (zum Beispiel erhebliche Störung der Konzentrationsfähigkeit) angeben.
Ein amtsärztliches Attest wird vom Gesundheitsamt der Stadt Leipzig ausgestellt. Melden Sie sich bitte am Prüfungstag bis 8 Uhr zur telefonischen Terminabsprache beim Gesundheitsamt und stellen Sie sich dann persönlich zwischen 8 und 15 Uhr dort vor. Sind sie so schwer erkrankt, dass der Gang zum Gesundheitsamt nicht zumutbar ist, klären Sie dies zusätzlich telefonisch ab.
Legen Sie dem Amtsarzt für die Ausstellung des Attests folgende Dokumente vor:
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder haus-/fachärztlicher Befundbericht oder Krankenhausbericht mit zugrundeliegender Diagnose
- Personalausweis mit Leipziger Anschrift oder Meldebestätigung der Stadt Leipzig bei Zweitwohnsitz
Das Gesundheitsamt erhebt eine Gebühr von derzeit 60 Euro, zahlen Sie möglichst mit EC-Karte oder den genauen Betrag in bar.