Studium an unserer Fakultät

Unsere Fakultät bietet 15 verschiedene Studiengänge an. In unserem Engagement für Vielfalt empfangen wir Menschen jeglicher Herkunft und Kultur. Wir sind besonders stolz, dass derzeit mehr als 1400 Studierende aus 38 Ländern in unseren deutschen und internationalen Studiengängen studieren.

Aktuelles

Hier finden Sie aktuelle Informationen des Studienbüros.

Änderungen beim Nachweis der Prüfungsunfähigkeit

Seit dem 1. Januar 2025 wird gemäß § 36 Abs. 10 des Sächsischen Hochschulgesetzes für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit ein ärztliches Attest über das Vorliegen der Prüfungsunfähigkeit benötigt. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („gelber Zettel“) genügt nicht mehr. Bitte beachten Sie die unten stehenden Informationen.

Im Krankheitsfall

Sie sind krank und können nicht an einer Prüfung teilnehmen? Dann melden Sie sich bitte unmittelbar bei den prüfenden und/oder modulverantwortlichen Personen sowie im Studienbüro prüfungsunfähig und reichen Sie innerhalb von vier Werktagen ein entsprechendes ärztliches Attest im Studienbüro ein. Das Attest ist bei Prüfungsleistungen, die an einem konkreten Prüfungstag stattfinden, in der Regel spätestens am Tag der Prüfung (zum Beispiel Klausurtermin) von der Ärztin oder dem Arzt auszustellen. Bei Prüfungsleistungen mit längeren Bearbeitungszeiten (zum Beispiel Hausarbeit) ist das Attest noch innerhalb der Bearbeitungszeit auszustellen.

Sie können die Unterlagen im Studienbüro abgeben, in den Briefkasten des Studienbüros (links neben Raum 223) einwerfen, per Post oder per E-Mail schicken. Bei einem nicht entschuldigten Fehlen wird die Prüfung mit 5,0 bewertet.

Weitere Informationen sowie das Formular finden Sie auf der zentralen Webseite unserer Universität. 


Qualifizierte ärztliche Bescheinigung und amtsärztliches Attest

In Einzelfällen kann eine qualifizierte ärztliche und im Zweifelsfall amtsärztliche Bescheinigung mit weitergehenden Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung erforderlich sein. In diesem Fall werden Sie vorab über die Notwendigkeit informiert. Es gelten die gleichen Fristen wie oben beschrieben. Die qualifizierte ärztliche Bescheinigung muss darüber hinaus die gesundheitliche Beeinträchtigung beschreiben (zum Beispiel Hinweis auf Schmerzen) und die sich daraus ergebende Verminderung des Leistungsvermögens in der Prüfung (zum Beispiel erhebliche Störung der Konzentrationsfähigkeit) angeben.

Ein amtsärztliches Attest wird vom Gesundheitsamt der Stadt Leipzig ausgestellt. Melden Sie sich bitte am Prüfungstag bis 8 Uhr zur telefonischen Terminabsprache beim Gesundheitsamt und stellen Sie sich dann persönlich zwischen 8 und 15 Uhr dort vor. Sind sie so schwer erkrankt, dass der Gang zum Gesundheitsamt nicht zumutbar ist, klären Sie dies zusätzlich telefonisch ab.

Legen Sie dem Amtsarzt für die Ausstellung des Attests folgende Dokumente vor:

  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder haus-/fachärztlicher Befundbericht oder Krankenhausbericht mit zugrundeliegender Diagnose
  • Personalausweis mit Leipziger Anschrift oder Meldebestätigung der Stadt Leipzig bei Zweitwohnsitz

Das Gesundheitsamt erhebt eine Gebühr von derzeit 60 Euro, zahlen Sie möglichst mit EC-Karte oder den genauen Betrag in bar.

2. Wiederholungsprüfung

Eine zweite Wiederholung der Prüfungsleistung kann nur auf Antrag und nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchgeführt werden. Der nächstmögliche Termin kann noch im gleichen Semester liegen (zum Beispiel bei einer Wiederholungsprüfung), frühestens jedoch 14 Tage nach Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung.

Wenn Sie eine zweite Wiederholungsprüfung ablegen müssen, stellen Sie einen Antrag an den für Ihr Fach zuständigen Prüfungsausschuss. Stimmt dieser Ihrem Antrag zu, müssen Sie die Prüfung zum nächstmöglichen Prüfungstermin wiederholen. 

Wichtig: Wenn Sie in diesem Semester eine zweite Wiederholungsprüfung ablegen müssen und diese noch nicht beantragt haben, tun Sie dies unverzüglich. Ohne diesen Antrag können Sie nicht an den Prüfungen teilnehmen. Bitte beachten Sie, dass Sie den Prüfungsversuch auch dann verlieren, wenn Sie aufgrund versäumter Antragstellung nicht teilnehmen! 

Wenn Sie auch die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestehen, gilt das Modul als nicht bestanden. Nicht bestandene Wahlpflicht- oder Wahlbereichsmodule können Sie durch das Bestehen eines anderen Wahlpflicht- oder Wahlbereichsmoduls ersetzen. Ein nicht bestandenes Pflichtmodul führt zum Abbruch Ihres Studiums.

Bitte beachten Sie auch die Veranstaltungen unserer Fakultät und abonnieren Sie bei Interesse die zugehörigen Kalender. In den Kolloqiuen stellen regelmäßig renommierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ihre Ergebnisse zu spannenden Gebieten der aktuellen Forschung vor.

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